Qualzuchten



Zur Definition von Qualzuchten


– Der so genannte Papageienbuntbarsch –

 

Nach § 11 b (TierSchG) ist es gesetzlich verboten, Wirbeltiere, das heißt auch Buntbarsche, zu züchten oder durch bio- oder gentechnische Maßnahmen zu verändern, wenn damit gerechnet werden muss, dass bei den veränderten Tieren selbst oder bei deren Nachkommen erblich bedingt Körperteile oder Organe für den artgemäßen Gebrauch fehlen, untauglich oder umgestaltet sind und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten.

 

Ein Beitrag von Wolfgang Staek auf der Webside des Vereins für Aquarien-, Terrarien- und Naturkunde Bayer Leverkusen e.V.. Er verdeutlicht in einem Beitrag in den "DCG-Informationen Nr. 9, September 2002" am Beispiel des so genannten Papageienbuntbarschs wie der Begriff Qualzucht im Zusammenhang mit dem § 11 b TierSchG zu sehen ist.